Allgemeine Geschäfts­bedingungen der dsp Pulver­beschichtung GmbH & Co. KG

1. Aufträge

Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, das gilt insbesondere für Liefertermine und –fristen, für mündliche Abmachungen und technische Beratungen durch Reisevertreter oder Berater sowie für telefonische Bestellungen.

2. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Ware reist für Rechnung und auf Gefahr des Empfängers. Alle außerhalb des Machtbereiches des Lieferers liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Tatsachen gelten als höhere Gewalt und befreien den Lieferer für die Dauer der Behinderung oder nach seiner Wahl auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Besteller gegen den Lieferer Ansprüche irgendwelcher Art aufgrund des Rücktritts zustehen. Hierunter fällt insbesondere auch eine vom Lieferer unverschuldete wesentliche Erschwerung der Beschaffung von Rohmaterialien und Lacken.

Lieferfristen oder Ausführungstermine beginnen mit Vertragsabschluss. Sie sind nur insofern bindend für den Lieferer, als er nicht durch Ausbleiben von Materiallieferungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen an der Einhaltung der Fristen bzw. Termine gehindert ist. Gerät der Lieferer mit der vertraglichen Ausführung in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit die verzögerte Lieferung nicht auf grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruht.

3. Gefahrtragung

Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für im Rahmen einer Auftragserteilung oder anderweitig in seinen Besitz gelangte Gegenstände, die sich im Eigentum oder im mittelbaren Besitz des Bestellers oder eines Dritten befinden.

Die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs trägt allein der Besteller oder der Dritte, es sei denn, der Schaden beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Unternehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen.

4. Eigentumsvorbehalt

(1) Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

(2) Entsprechend dem Anteil der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware am Wert des Fertigproduktes gilt der Auftragnehmer als Eigentümer nach der Be- oder Verarbeitung der Ware. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörigen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst als gleiche wie bei der Vorbehaltsware, sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(3) Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

(4) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand eines Kaufvertrages oder Teil des Gegenstandes eines solchen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf- oder ähnlichen Vertrages nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung aufgrund der genannten Verträge gem. den vorhandenen Ausführungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebesgefahr zu versichern.

(5) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Der Veräußerer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt.

5. Sicherungsrechte bei Veredelung

(1) Wechselt nach der Auskunftserteilung das Eigentum an der Ware, während sie sich bei dem Veredler befindet, so ist dieser Eigentumswechsel dem Veredler unverzüglich anzuzeigen.

(2) Unterbliebene oder mangelhafte Erklärung über die Eigentumsverhältnisse haben die entsprechenden Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber zur Folge.

Der Veredler ist berechtigt, die Ware zu hinterlegen, falls ein Dritter an Stelle des Auftraggebers Herausgabeansprüche stellt und diese Ansprüche glaubhaft macht. Der Auftraggeber kann im Falle der Hinterlegung keine Schadenersatzansprüche gegen den Veredler geltend machen.

6. Aufschub der Veredelung

Der Veredler ist nicht verpflichtet, die Ware in Arbeit zu nehmen oder weiterzubearbeiten, solange ihm nicht die vorstehenden Angaben gemacht worden sind.

7. Sicherungsrechte

(1) Mit der Übergabe der zu veredelnden Ware bestellt der Auftraggeber dem Veredler wegen aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Veredlers bleibt unberührt.

(2) Gleichzeitig überträgt der Auftraggeber die ihm an der zu veredelnde Ware zustehenden Anwartschaftsrechte auf Erwerb oder Rückerlangung des Eigentums an den Veredler. Bei Auslieferung der veredelten Ware bleiben diese Rechte bis zur Tilgung der gesicherten Forderungen vorbehalten.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für den Veredler und gibt sie ihm insbesondere dann auf Verlangen heraus, wenn er im geschäftsüblichen Rhythmus Zahlungen nicht mehr leistet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware in ordentlichem Geschäftsgang zu veräußern.

Der Veräußerer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Der Veredler bleibt auf diese Weise mittelbarer Besitzer der Ware, damit er gegen Vorlieferanten des Auftraggebers oder gegen Sicherungseigentümer der Ware Verwendungsersatzansprüche geltend machen kann, falls diese die Ware herausverlangen.

8. Gewährleistung

(1) Falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, leistet der Auftragnehmer für die Dauer von sechs Monaten ab Lieferdatum Gewähr für die mangelfreie Herstellung bzw. Bearbeitung der Ware.

(2) dsp Pulverbeschichtung GmbH & Co. KG und der Kunde sind sich darüber einig, dass es zu uneinheitlichen Ausbleichungen oder Farbveränderungen aufgrund einer ungleichgemäßen Beanspruchung der Elemente kommen kann. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel ist dann nicht gegeben, wenn Veränderungen des Farbtons, des Glanzgrades und der damit verbundenen Kreidung das dekorative Aussehen des Objektes von einem Standpunkt aus, der die Ansichtsseite zu erfassen gestattet, nicht nachteilig beeinflussen. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel im Innenbereich ist dann nicht gegeben, wenn aufgrund der vorstehend beschriebenen Veränderungen das dekorative und einheitliche Aussehen bei Betrachtung aus nächster Nähe nicht nachteilig beeinflusst wird.

(3) Während der Dauer der Gewährleistung erfolgt durch Bewitterung, Reinigung und UV- Bestrahlung eine natürliche Veränderung des Farbtons und Glanzgrades. dsp Pulverbeschichtung GmbH & Co. KG gewährleistet

a) Lichtechtheit: Wert 7 oder größer gemäß DIN 54004 bzw. der einschlägigen DIN- oder ISO Folgenorm in ihrer jeweils gültigen Fassung.
b) Wetterechtheit: Nach Graumaßstab 4 oder größer, Prüfung nach DIN 54001 Ausgabe

Dezember 1969 (QUV 1000 Std.) oder nach der jeweiligen DIN- bzw. ISO-Folgenorm in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(4) Mängelrügen sind schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung mitzuteilen. Nach Fristablauf entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.

(5) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.

Falls die Nachbesserung fehlschlagen sollte, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(6) Soweit der Auftragnehmer Gewähr zu leisten hat, ist er allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen.

(7) Falls der Wert der Nachbesserungsarbeit die vereinbarte Haftsumme (Rechnungsbetrag des Auftragnehmers bzw. Teilrechnungsbetrag des Auftragnehmers) überschreitet, entfällt die Pflicht zur Nachbesserung. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, selbst anderweitig die Nachbesserung durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber den Betrag der Haftsumme zur Verfügung zu stellen.

(8) Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber dem Auftragnehmer haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Vorherstehenden, ausgeschlossen.

(9) Unabhängig von Vorherstehendem werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt:

a) für Transport- und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Auftraggebers erfolgen, soweit die Parteien sich nicht darüber geeinigt haben, dass der Auftraggeber zur Durchführung dieser Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist;
b) bei bauseitig weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber zu vertretenden Schäden (z.B. Schweißarbeiten, Isolierarbeiten, Beton- und Putzarbeiten) sowie bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden, die lackschädigende Stoffe beinhalten oder abgeben. Darüber hinaus macht der Auftragnehmer Angaben über zweckmäßige Reinigungsmittel;
c) bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Wärmeeinwirkung schließen jede Gewährleistung aus, wenn 70 Grad überschritten werden;
d) bei Standorten innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie und sonstiger aggressiver Immissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen und sich in einem Umkreis von ca. 500 Metern befinden. Hier insbesondere besteht die Gefahr der Filiform-Korrosion, die aber auch generell nicht auszuschließen ist;
e) für unsachgemäße nicht lackiergerechte Konstruktionen;
f) für unsachgemäße Lagerung: Profile, Bleche etc., die in folienverschweißten Stahl- oder Holzpaletten verpackt sind, z.B. im Freien gelagert werden und in die Regenwasser oder Feuchtigkeit eindringen kann.

(10) Reinigung nach Vorschrift ist ein wesentlicher Bestandteil der Gewährleistung. Die Gewährleistung entfällt, wenn vom Kunden die Reinigung nicht nach Vorschrift durchgeführt wird. Die Reinigung richtet sich nach dem Standort und den Umwelteinflüssen. Der Reinigungsabstand richtet sich nach dem Verschmutzungsgrad der Fassade, sie muss jedoch mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden (siehe z.B. Merkblatt A5 der Alu-Zentrale Düsseldorf o.ä.). Die Reinigung ist durch entsprechende Rechnung eines nach der Gütegemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden e.V. (GRM) zertifizierten Fachunternehmens zu belegen.

(11) Grundlage der Gewährleistung sind ausschließlich schriftliche Informationen des Auftragnehmers; eventuell beratende Tätigkeit der Techniker ist unverbindlich.

(12) Für die optische Qualität der Beschichtung werden vor Arbeitsbeginn Qualitätsmuster hergestellt, die vom Auftraggeber mit Freigabevermerk dem Auftragnehmer zurückgesandt werden. Sodann erfolgt Lieferung nach Muster. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Preise

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ohne Verpackung.

(2) Unvorhergesehene Verteuerungen der Materialherstellung und Transportkosten sowie Erhöhungen der Löhne und der öffentlichen Abgaben, die nach Auftragserteilung eingehen, berechtigen zu einer Preisangleichung, auch soweit Festpreise vereinbart sind. Eine angemessene Preisangleichung gilt als vereinbart.

10. Zahlungen

(1) Die Zahlung erfolgt spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto Kasse. Der Auftraggeber ist berechtigt, hierbei den Vorbehalt späterer Rechnungsprüfung zu machen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 2% per anno über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

Sofern der Auftragnehmer sich zur Annahme von Wechseln entschließt, erfolgt dies nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in der Wechselannahme liegende Stundung jederzeit zu widerrufen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnung berechnet und sind sofort in bar zu zahlen.

(2) Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

(3) Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann der Auftragnehmer unbeschadet seiner Rechte aus Nr. 5 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärungen vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(4) Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungen des Auftraggebers unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

für beide Teile Wuppertal.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist.

Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, wird die Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt.

Soweit Fristen eventuell als zu kurz angesehen werden, gelten die gesetzlichen Fristen der VOB. Gewährleistung nach BGB bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eventuell anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Stand: August 2024